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Satzung
004SV-Schrift

Satzung

des Schützenvereins Dorste von 1862 e. V.

Stand 05/12/2015

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Schützenverein Dorste von 1862 e. V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter VR 180061 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Er hat seinen Sitz in Osterode.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • a) Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen                                Schützenbundes.
  • b) Die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
  • c) Die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden                      Meisterschaften.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

Der Verein ist über den Kreisschützenverband Osterode e. V. Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V. sowie Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit welchem Kreisschützenverband der Verein angehören soll, falls eine Änderung zu Satz 1 dieses Absatzes erforderlich werden sollte.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Eintrittserklärung erworben. Die Eintrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
  3. Ordentliches Mitglied des Vereins kann sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied ernannt werden, wenn es das 65. Lebensjahr vollendet hat.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Beitragsrückstand von einem Jahresbeitrag vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Es entscheidet Stimmenmehrheit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht. Die Mitglieder sind berechtigt, den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten. Weiterhin sind sie verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins bestehen aus

  1. dem Vorstand,
  2. der Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

1.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden mit der Bezeichnung “Major”
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden mit der Bezeichnung “Hauptmann”
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart.

2.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich  wird der Verein durch zwei der genannten gemeinschaftlich vertreten. Der geschäftsführende Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von einem “Gesamtvorstand” unterstützt. Jedes Mitglied im Gesamtvorstand hat eine Stimme.

Dem Gesamtvorstand gehören an:

  • a) Stellvertretender Kassen- und Schriftwart,
  • b) Schießsportleiter,
  • c) Schützenmeister,
  • d) Damenleiterin,
  • e) Jugendleiter,
  • f) ein Fähnrich und dessen Stellvertreter,
  • g) der Bestemann, die Schützenkönigin und der Altersschützenkönig.
  • h) Weitere Funktionen nach Bedarf

Die Funktionen b bis e können jeweils 2- bis 3-fach und in Personalunion besetzt werden.

3.

4.

5.

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren  gewählt. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine Ergänzungswahl auch für ein oder drei Jahre möglich. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorsitzende beruft die Gesamtvorstandssitzungen schriftlich oder mündlich mit einer Ladungsfrist von 1 Woche ein und leitet sie. Der Gesamtvorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt a) durch Veröffentlichung des Schießplanes für das jeweilige Kalenderjahr unter der Homepage des Vereins (www.sv-dorste.de) und b) durch Aushang in den Aushangkästen der Gemeinde Dorste.
  2. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche.
  3. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind ebenfalls mit einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen, wenn dies auf schriftlichen Antrag von a) mindestens drei Gesamtvorstandsmitgliedern oder b) 10 % der Mitglieder verlangt wird.
  4. Der MItgliederversammlung obliegt
  • a) die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes,
  • b) die Entlastung des Gesamtvorstandes,
  • c) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
  • d) die Wahl des Gesamtvorstandes,
  • e) die Wahl der Kassenprüfer,
  • f)  die Abwahl von Gesamtvorstandsmitgliedern,
  • g) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,
  • h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

5.

6.

7.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind bei dem Vorsitzenden mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Geschieht dies nicht, kann der Vorsitzende den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung zuweisen.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein handschriftliches Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Über die Annahme des Protokolls ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.

Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Kassenwart abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung über eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen werden.
  2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  4. Beschlüsse der Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso. Es muss mindestens ein Monat zwischen dem Antrag zur Auflösung des Vereins und der Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins verstrichen sein.

Das Vereinsvermögen ist bei der Auflösung des Vereins gemeinnützigen Zwecken in der Ortschaft Dorste zuzuführen.

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.

§ 14 Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

37520 Osterode am Harz, 06.12.2014

Ulf Claus Major

Arno Beushausen Kassenwart

Peter Fahlbusch Hauptmann

Arnd Zieß Schriftwart

Geändert durch Versammlungsbeschluss vom 05.12.2015

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  Hammelschießen       im  Schießhaus          29.10.2023 

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aktualisiert am:   23.10.2023