Satzung
des Schützenvereins Dorste von 1862 e. V.
Stand 05/12/2015
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Schützenverein Dorste von 1862 e. V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter VR 180061 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Er hat seinen Sitz in Osterode.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- a) Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes.
- b) Die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
- c) Die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Institutionen
Der Verein ist über den Kreisschützenverband Osterode e. V. Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V. sowie Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit welchem Kreisschützenverband der Verein angehören soll, falls eine Änderung zu Satz 1 dieses Absatzes erforderlich werden sollte.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein hat aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Eintrittserklärung erworben. Die Eintrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied ernannt werden, wenn es das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Beitragsrückstand von einem Jahresbeitrag vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Es entscheidet Stimmenmehrheit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht. Die Mitglieder sind berechtigt, den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten. Weiterhin sind sie verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen.
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